Wissenschaftszeitvertragsgesetz
Wissenschaftszeitvertragsgesetz (Wortlaut WissZeitVG)
BMBF: Allgemeine Fragen und Antworten zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz
DFG: Handreichung zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz
Präsentation zur Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes 2016 (Universität Rostock)
Das "Wissen" über das "Wissen"schaftszeitvertragsgesetz (Vortrag von Frau Hoffmeister als Leiterin des GB Personal und Recht auf der Teilpersonalversammlung am 30.06.2016)
Bundesregierung beschließt Änderungen von BAföG und Wissenschaftszeitvertragsgesetz (Pressemitteilung BMBF 043/2020, 08.04.2020)
RechtsprechungBei Mischtätigkeiten ist es erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. (BAG 7 AZR 519/13 > Rn 22)
Persönlicher Geltungsbereich des WissZeitVG (BAG 7 AZR 827/09 > Rn 29 ff.)
Landeshochschulgesetz - LHG M-V
§ 66 Absatz 3 (Befristet Beschftigte mit dem Qualifikationsziel Promotion):
Ihnen soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben in einem zeitlichen Umfang von mindestens einem Drittel der jeweiligen Arbeitszeit Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden, bis zur Hälfte der jeweiligen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von höchstens der Hälfte der Arbeitszeit einer oder eines Vollbeschäftigten.
§ 66 Absatz 4 (Befristet Beschäftigte mit dem Qualifikationsziel Habilitation):
Ihnen ist ein Zeitanteil von mindestens einem Drittel der Arbeitszeit zur eigenen wissenschaftlichen Arbeit zu gewähren.